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BFSG 22.04.2026 · 8 Min. Lesezeit

Wer muss BFSG erfüllen und ab wann?

Wer muss BFSG erfüllen? Erfahren Sie, welche Shops, Produkte und Dienste betroffen sind, wo Ausnahmen gelten und was bis Juni 2025 zu tun ist.

Wer muss BFSG erfüllen: Personen prüfen gesetzliche Anforderungen mit Checkliste, Waage, Sanduhr und Kalender als Symbole für Fristen und Verantwortung

Das Wichtigste in Kürze: Das BFSG gilt ab dem 28. Juni 2025 für Unternehmen, die bestimmte Produkte oder digitale Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Besonders betroffen sind B2C-Online-Shops, Buchungsstrecken, Terminvergabe, Kundenkonten und Zahlungsprozesse. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur bei Dienstleistungen und eng begrenzt - nicht pauschal für alle kleinen Anbieter. Auch die Berufung auf unverhältnismäßige Belastung muss belastbar dokumentiert werden. Entscheidend ist nicht, wie ein Unternehmen sich beschreibt, sondern welche Funktionen die Website tatsächlich für Verbraucher bereitstellt. Wer heute prüft und priorisiert, reduziert Risiko und Umsetzungsdruck deutlich.

Wenn Sie einen Online-Shop betreiben und sich fragen, wer muss BFSG erfüllen, dann geht es nicht um eine theoretische Rechtsfrage. Es geht um Ihr konkretes Risiko ab Juni 2025 - und um die sehr praktische Frage, ob Ihr Shop, Ihre Buchungsstrecke oder Ihr Kundenportal barrierefrei nutzbar sein muss. Genau hier entsteht oft Unsicherheit: Viele Unternehmen hören vom Gesetz, wissen aber nicht, ob sie tatsächlich betroffen sind oder ob eine Ausnahme greift.

Wer muss BFSG erfüllen?

Die kurze Antwort lautet: Betroffen sind Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Für viele E-Commerce-Verantwortliche ist vor allem der zweite Teil relevant. Denn das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft nicht nur physische Produkte, sondern auch digitale Dienstleistungen - darunter im Kern auch viele Online-Shops und digitale Verkaufsprozesse.

Entscheidend ist also nicht nur, was Sie verkaufen, sondern wie Sie es verkaufen. Sobald Ihr Angebot digital bereitgestellt wird und sich an Verbraucher richtet, sollten Sie sehr genau prüfen, ob Ihre Website oder App unter die Anforderungen fällt. Besonders relevant sind dabei Shops, Buchungs- und Terminprozesse, Kundenkonten, Zahlungsstrecken und andere Funktionen, über die Nutzer Verträge anbahnen oder abschließen.

Für Betreiber von Shops ist die Faustregel klar: Wenn Ihr Webauftritt mehr ist als eine reine Visitenkarte und Nutzer dort Produkte auswählen, konfigurieren, buchen oder kaufen können, liegt die BFSG-Relevanz oft nahe. Das gilt umso mehr, wenn der Shop ein zentraler Vertriebskanal ist.

Welche Unternehmen typischerweise betroffen sind

In der Praxis betrifft das Gesetz viele Unternehmen früher und breiter, als zunächst vermutet. Besonders häufig sind diese Konstellationen relevant.

Online-Shops im B2C

Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen direkt an Endkunden verkaufen, ist Ihr Shop ein naheliegender Prüffall. Das betrifft klassische E-Commerce-Shops genauso wie Anbieter mit Terminbuchung, Ticketverkauf, Abo-Abschluss oder digitalem Checkout. Nicht nur die Startseite zählt, sondern der komplette nutzungsrelevante Pfad - von der Produktauswahl bis zur Bestellbestätigung.

Dienstleister mit digitaler Buchung oder Vertragsabschluss

Auch wenn Sie kein typischer Shop sind, können Sie betroffen sein. Wer online Termine vergibt, Verträge abschließen lässt oder digitale Serviceprozesse für Verbraucher bereitstellt, bewegt sich schnell im Anwendungsbereich. Dazu gehören etwa Buchungsstrecken, Anmeldeformulare mit Vertragsbezug oder Self-Service-Bereiche für Kunden.

Anbieter bestimmter digitaler Verbraucherleistungen

Das BFSG setzt europäische Vorgaben um und fokussiert sich auf konkret benannte Produkte und Dienstleistungen. Für Website-Betreiber ist wichtig: Nicht jede Unternehmensseite fällt automatisch darunter. Aber viele digitale Angebote mit unmittelbarer Verbraucherfunktion tun es sehr wohl. Deshalb ist die Frage nicht, ob Sie eine Website haben, sondern ob diese Website ein gesetzlich relevantes Angebot bereitstellt.

Wann eine Ausnahme möglich ist

Nicht jedes Unternehmen muss das BFSG in gleichem Umfang erfüllen. Es gibt Ausnahmen, aber genau hier passieren die meisten Fehleinschätzungen.

Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen

Eine oft genannte Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen. Gemeint sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Diese Ausnahme ist für viele kleine Anbieter interessant - aber sie gilt nicht pauschal für alles.

Wichtig ist der genaue Blick auf die Art des Angebots. Die Ausnahme wird häufig verkürzt dargestellt, als seien kleine Unternehmen grundsätzlich raus. Das ist zu simpel. Ob sie greift, hängt vom konkreten Fall ab, insbesondere davon, ob es um Dienstleistungen oder Produkte geht und wie das Angebot ausgestaltet ist. Wer sich hier vorschnell sicher fühlt, geht ein unnötiges Risiko ein.

Unverhältnismäßige Belastung

Daneben wird oft auf die sogenannte unverhältnismäßige Belastung verwiesen. Das klingt auf den ersten Blick wie ein Ausweg, ist in der Praxis aber keine bequeme Generalklausel. Unternehmen müssen eine solche Einschätzung sauber begründen und dokumentieren. Es reicht nicht zu sagen, dass die Umsetzung Zeit oder Geld kostet.

Gerade bei Shops ist diese Argumentation schwierig, wenn zentrale Nutzungsfehler vorliegen - etwa nicht beschriftete Formulare, nicht mit Tastatur bedienbare Menüs oder unklare Fehlermeldungen im Checkout. Solche Probleme gelten eher als behebbar als als unzumutbar.

Wer muss BFSG erfüllen - und wer eher nicht?

Um die Abgrenzung greifbarer zu machen, hilft ein nüchterner Blick auf typische Fälle.

Ein reiner B2B-Auftritt ohne Verbraucherbezug kann außerhalb des Kernbereichs liegen. Ein Shop, der sich tatsächlich nur an Geschäftskunden richtet und das auch konsequent in Angebot, Ansprache und Verkaufsprozess abbildet, ist anders zu bewerten als ein klassischer Endkundenshop. Sobald jedoch Verbraucher mitgemeint sind oder faktisch einkaufen können, wird es kritisch.

Auch reine Informationsseiten ohne Abschlussmöglichkeit sind anders zu beurteilen als transaktionale Systeme. Trotzdem ist Vorsicht sinnvoll. Denn Unternehmen überschätzen oft, wie "rein informativ" ihre Website wirklich ist. Schon eine Terminbuchung, ein Tarifrechner mit Abschlussoption oder ein Kundenlogin kann die Einordnung verändern.

Deshalb gilt: Nicht die Unternehmensbeschreibung entscheidet, sondern die tatsächliche Funktion für Nutzer.

Was muss konkret barrierefrei sein?

Viele denken beim BFSG zuerst an Designfragen. Tatsächlich geht es um Nutzbarkeit. Barrierefreiheit bedeutet, dass Menschen mit Einschränkungen digitale Angebote wahrnehmen, verstehen und bedienen können.

Für Shops sind besonders kritisch: Navigation, Suche, Filter, Produktseiten, Formulare, Warenkorb, Kasse, Login und Fehlermeldungen. Wenn diese Bereiche nicht sauber funktionieren, ist das nicht nur ein Komfortproblem, sondern ein Compliance-Thema.

Typische Schwachstellen sind fehlende Alternativtexte bei relevanten Bildern, zu geringe Farbkontraste, unklare Linktexte, nicht korrekt beschriftete Eingabefelder oder Bedienelemente, die sich nicht per Tastatur erreichen lassen. Auch automatisch aufspringende Elemente, unverständliche Statusmeldungen oder Pflichtfelder ohne klare Hinweise führen regelmäßig zu Problemen.

Der Maßstab orientiert sich in der Praxis häufig an WCAG 2.1 AA. Für Shop-Betreiber ist das hilfreich, weil sich gesetzliche Erwartungen damit in überprüfbare Anforderungen übersetzen lassen. Entscheidend ist am Ende aber nicht, ob eine Maßnahme technisch elegant klingt, sondern ob Nutzer den Prozess tatsächlich ohne unnötige Hürden abschließen können.

Warum die Frage vor allem für Online-Shops dringend ist

Bei einem Shop reicht es nicht, einzelne Seiten optisch zu optimieren. Wenn der Checkout scheitert, ist der gesamte Verkaufsprozess problematisch. Genau deshalb ist die BFSG-Prüfung für E-Commerce-Verantwortliche keine Pflichtübung, sondern Teil der Risikosteuerung.

Hinzu kommt ein zweiter Punkt: Barrierefreiheit ist dokumentationsrelevant. Wer erst kurz vor Fristbeginn reagiert, hat oft weder belastbare Prüfungen noch eine priorisierte Maßnahmenliste. Dann wird aus einem lösbaren Projekt schnell ein hektischer Reparaturmodus.

Sinnvoller ist ein klarer Ablauf. Zuerst Status prüfen, dann die kritischsten Hürden priorisieren, danach technische und inhaltliche Korrekturen umsetzen und den Fortschritt dokumentieren. Genau diese Reihenfolge spart intern Zeit, weil Entwickler, Shop-Management und externe Dienstleister mit derselben Prioritätenlogik arbeiten können.

So prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen betroffen ist

Die entscheidenden Fragen sind nicht kompliziert, aber sie müssen ehrlich beantwortet werden. Richten Sie sich an Verbraucher? Können Nutzer auf Ihrer Website oder in Ihrer App Produkte oder Dienstleistungen auswählen, buchen oder kaufen? Gibt es Formulare, Logins, Bezahlstrecken oder vertragliche Prozesse? Und wenn Sie sich auf eine Ausnahme berufen möchten: Können Sie diese auch belegen?

Wenn auf mehrere dieser Fragen ein Ja folgt, sollten Sie nicht auf Vermutungen setzen. Prüfen Sie die nutzungsrelevanten Seiten systematisch. Ein schneller technischer Erstcheck zeigt oft schon in kurzer Zeit, ob typische BFSG- und WCAG-Probleme vorliegen. Bei größeren Shops oder rechtlich sensiblen Projekten reicht ein grober Eindruck allerdings nicht. Dann ist ergänzend eine vertiefte Bewertung sinnvoll, inklusive Dokumentation und Priorisierung nach Risiko.

Für Agenturen und Freelancer gilt das Gleiche auf Projektebene. Wer mehrere Kunden-Shops betreut, braucht keine vagen Einschätzungen, sondern wiederholbare Prüfprozesse. Sonst wird aus jeder BFSG-Anfrage ein Einzelfall mit hohem Abstimmungsaufwand.

Ab wann gilt das BFSG?

Für viele Unternehmen ist der Stichtag der eigentliche Weckruf: Die Anforderungen gelten ab dem 28. Juni 2025. Wer erst dann anfängt, verliert wertvolle Zeit. Denn Barrierefreiheit entsteht selten durch einen einzelnen Eingriff. Häufig müssen Templates, Formulare, Komponenten, redaktionelle Inhalte und QA-Prozesse angepasst werden.

Je komplexer Ihr Shop, desto wichtiger ist ein früher Start. Ein kleiner Shop mit wenigen Templates lässt sich deutlich schneller verbessern als ein gewachsenes System mit vielen Plugins, Sonderlogiken und mehreren Dienstleistern. Es hängt also immer auch von Ihrer technischen Ausgangslage ab.

Ein schneller Scan kann dabei der sinnvollste erste Schritt sein. Er ersetzt keine vollständige rechtliche Bewertung, schafft aber Klarheit über den Status quo und zeigt, wo die größten Risiken liegen. Genau das brauchen Entscheider, um Budget, Prioritäten und Umsetzung sauber zu steuern. Ein Tool wie CheckBarriere kann diesen Einstieg in kurzer Zeit liefern - ohne Fachchinesisch, aber mit klaren Handlungshinweisen.

Wer heute prüft, statt später zu raten, verschafft sich nicht nur mehr Rechtssicherheit. Er gibt seinem Team auch etwas viel Wertvolleres: einen realistischen Plan.

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Engin Yildirim, Gründer von CheckBarriere

Engin Yildirim

Gründer & Softwareentwickler · CheckBarriere

Softwareentwickler mit über 13 Jahren Erfahrung. Spezialisiert auf WCAG 2.1, BFSG-Compliance und barrierefreie Web-Entwicklung.

Veröffentlicht am 22.04.2026